E-Mail Abmahnfalle im Jahr 2007
Seit Januar gelten für geschäftliche E-Mails oder andere elektronische Schreiben dieselben gesetzlichen Formvorschriften wie für Geschäftsbriefe in Papierform. Angaben über die Rechtsform und den Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer müssen jetzt bei jeder geschäftlichen Korrespondenz unbedingt angegeben werden.
Rosewick.com Websystems empfiehlt seinen Kunden, ihre Geschäftskorrespondenz, insbesondere die E-Mails, entsprechend anzupassen, da nicht auszuschließen ist, dass Abmahnprofis hier Profit wittern.
Ein sehr ausführlicher Artikel mit Anleitungen ist auf akademie.de zu finden.
Für die Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist in § 15 b GewO geregelt, welche Angaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden müssen: Vorname (mindestens einer, ausgeschrieben) und Zuname (Familienname).
Haben Sie sich mit einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen, so müssen auf Ihren Geschäftsbriefen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden. Neben dem(n) persönlichen Namen sind Zusätze wie Sachbezeichnungen (Hinweis auf die Tätigkeit, Branchenbezeichnung), Buchstabenkombinationen, Phantasiewörter und sog. Etablissementbezeichnungen des Geschäftslokals (wie z.B. “Zum goldenen Hirsch”) erlaubt.”
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